Explosionsschutz
Explosionsschutzdokumente und Gefährdungsanalysen gemäß den ATEX-Richtlinien und der GefStoffV
Explosionsschutzdokumente und Gefährdungsanalysen gemäß den ATEX-Richtlinien und der GefStoffV
Von der Aufnahme der Verfahrenstechnik
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über das Erkennen von Gefährdungen,
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Ermittlung vorhandener Zündquellen
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und das Einordnen nach Explosionszonen
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bis zur Erstellung aller notwendigen/erforderlichen Dokumente,
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erarbeiten wir Ihnen eine auf Ihren Betrieb zugeschnittene Lösung.
Von uns erhalten Sie eine angefertigte Explosionsschutzdokumentation nach den ATEX-Richtlinien 99/92 EG sowie der Gefahrstoffverordnung und einer Gefährdungsanalyse gemäß 2014/34/EU (für Hersteller von Geräten und Anlagen)
Diese verschafft Ihnen den Nachweis über die Ermittlung und Bewertung möglicher Explosionsgefahren und über die Festlegung geeigneter Schutzmaßnahmen.
Das Explosionsschutzdokument liefert den Beleg darüber, dass alle Explosionsgefahren im Betrieb vollständig erfasst und bewertet, sowie angemessene Schutzvorkehrungen realisiert wurden.
Formale Vorgaben für den Aufbau der Explosionsschutzdokumentation existieren nicht.
Vielmehr gilt es, alle notwendigen Dokumente und Informationen zusammenzutragen, die dazu beitragen, die Gefahr einer Explosion einzuschätzen und geeignete Gegenmaßnahmen zu ergreifen.
Dazu zählen Gefährdungsbeurteilungen ebenso wie beispielsweise Dokumentationen der eingesetzten Maschinen und Geräte, Fluchtwegpläne und Kennzeichnungen, Betriebsanweisungen oder Pläne zur Gefahrenabwehr.
Folgende Inhalte müssen in einem Explosionsschutzdokument enthalten sein:
Befolgung der Mindestanforderungen gemäß Anhang 4 der BetrSichV. Dazu zählen u.a. allgemeine und organisatorische Maßnahmen sowie der Einsatz von Geräten und Schutzsystemen, die für die jeweilige Ex-Zone geeignet sind.
Explosionsschutzmaßnahmen werden in drei Kategorien eingeteilt.
Offenbart das Explosionsschutzdokument, dass eine Schutzmaßnahme allein nicht ausreicht, können mehrere Vorkehrungen kombiniert werden, um einen maximalen Schutz des Arbeitnehmers zu erreichen.
Gerne fertigen wir für Sie ein vollständiges und aussagekräftiges Explosionsschutzdokument, welches den Vorgaben der Gefahrstoffverordnung sowie den ATEX-Richtlinien entspricht, und erarbeiten ein auf Ihr Unternehmen zugeschnittenes Ex-Schutz-Konzept.
Die juristische Grundlage für das Explosionsschutzdokument stellt die Gefahrstoffverordnung, kurz GefStoffV, dar.
Sie schreibt in Paragraph 6 Abs. 9 eine Gefährdungsbeurteilung durch den Arbeitgeber vor.
Im Rahmen dieser Beurteilung sind alle potenziellen Gefährdungen, denen Arbeitnehmer im Zuge ihrer Beschäftigung ausgesetzt sind, systematisch zu erfassen und zu bewerten.
Die Analyse umfasst u.a. die Ermittlung von Bereichen mit explosionsfähiger Atmosphäre und vorhandenen Zündquellen sowie die Klassifizierung der Bereiche in Explosionszonen.
Wird im Rahmen der Begutachtung festgestellt, dass die Entwicklung einer explosionsfähigen Atmosphäre und die damit verbundene Gefährdung der Beschäftigten nicht vollständig vermieden werden können, ist die Erstellung einer Explosionsschutzdokumentation durch den Betreiber einer Anlage zwingend vorgeschrieben.
§ 11 Besondere Schutzmaßnahmen gegen physikalisch-chemische Einwirkungen, insbesondere gegen Brand- und Explosionsgefährdungen
(1) Der Arbeitgeber hat auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung Maßnahmen zum Schutz der Beschäftigten und anderer Personen vor physikalisch-chemischen Einwirkungen zu ergreifen. Er hat die Maßnahmen so festzulegen, dass die Gefährdungen vermieden oder so weit wie möglich verringert werden. Dies gilt insbesondere bei Tätigkeiten einschließlich Lagerung, bei denen es zu Brand- und Explosionsgefährdungen kommen kann. Dabei hat der Arbeitgeber Anhang I Nummer 1 und 5 zu beachten. Die Vorschriften des Sprengstoffgesetzes und der darauf gestützten Rechtsvorschriften bleiben unberührt.
(2) Zur Vermeidung von Brand- und Explosionsgefährdungen hat der Arbeitgeber Maßnahmen nach folgender Rangfolge zu ergreifen:
(3) Arbeitsbereiche, Arbeitsplätze, Arbeitsmittel und deren Verbindungen untereinander müssen so konstruiert, errichtet, zusammengebaut, installiert, verwendet und instand gehalten werden, dass keine Brand- und Explosionsgefährdungen auftreten.
(4) Bei Tätigkeiten mit organischen Peroxiden hat der Arbeitgeber über die Bestimmungen der Absätze 1 und 2 sowie des Anhangs I Nummer 1 hinaus insbesondere Maßnahmen zu treffen, die die
Dabei hat der Arbeitgeber Anhang III zu beachten.